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- Präambel
- Seit einiger Zeit erwächst den Bundesfachschaftentagungen durch die Einbindung in die Akkreditierung von Studiengängen mehr Verantwortung. Diese Satzung verschriftlicht deshalb Aufgaben und Verfahren der Symbiose.
- § 1 Definition Bundesfachschaftentagung
- Eine Bundesfachschaftentagung ist die bundesweite Vertretung aller Studierenden eines oder mehrerer Fachgebiete an allen Hochschulen in Deutschland. Sie ist damit analog zu den Fakultätentagen der Universitäten und den Fachbereichstagen der Fachhochschulen das offizielle Organ der Studierenden.
- § 2 Definition Symbiose
- (1) Die Symbiose ist das halbjährliche Treffen aller Fachschaften aus den Fachgebieten Agrarwissenschaften und Ökotrophologie. Diese Fachgebiete beinhalten auch verwandte Studiengänge wie Gartenbau, Umwelt- und Landschaftswissenschaften.
- (2) Die Symbiose findet mindestens einmal im Semester an einem jeweils wechselnden Standort statt. Der Tagungsort des nächsten Treffens wird auf jeder Symbiose im Plenum beschlossen.
- § 3 Inhalte
- Auf der Symbiose werden studentische, hochschulpolitische und fachlich-wissenschaftliche Themen behandelt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, jedoch will die Symbiose primär Studierende betreffende Themen behandeln.
- § 4 Zweck der Symbiose
- Die Symbiose ist die Interessensvertretung gegenüber und Ansprechpartnerin für andere studentische Vertretungen, für Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Kultusministerkonferenz (KMK), für den Akkreditierungsrat und die -agenturen, den Fakultätentag und den Fachbereichstag Agrarwissenschaften und Ökotrophologie sowie andere bundesweit agierender Organisationen.
- § 5 Gremien und Symbiose-Pool
- (1) Alle studentischen Vertreterinnen und Vertreter einzelner Fachschaften sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Symbiose.
- (2) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer bilden das Plenum. Das Plenum tagt mindestens einmal pro Symbiose. Auf Antrag kann die öffentliche Sitzung nicht-öffentlich tagen und entscheiden.
- (3) Bei Bedarf können ein oder mehrere Arbeitskreis/e gebildet werden. Diese berichten dem Plenum und haben beratende Funktion. Sie bereiten Anträge und Resolutionen für das Plenum vor.
- (4) Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit zwischen den Bundesfachschaftentagungen wird auf jeder Symbiose im Plenum ein Symbiose-Pool gebildet. Das weitere regelt § 7.
- § 6 Entscheidungen / Abstimmungen
- (1) Entscheidungen der Symbiose werden von den Fachschaften im Plenum auf Antrag gefällt. Antragsberechtigt sind Fachschaften, Arbeitskreise und TeilnehmerInnen.
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(2) In der Regel trifft die Symbiose ihre Entscheidungen im Konsens-Prinzip.
- (3) Wenn kein Konsens gefunden werden kann, kann das Plenum auch Mehrheitsentscheidungen treffen. Diese Entscheidungen bedürfen einer absoluten Mehrheit.
- (4) Pro Standort hat jede anwesende Fachschaft im Plenum so viele Stimmen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, maximal jedoch fünf. Die Fachschaft muss ihre Stimmen nicht einstimmig abgeben. Sie kann mit Ja, Nein oder Enthaltung (gilt auch als solche) stimmen.
- § 7 Inter-symbiosales Verfahren
- (1) Jede an der Symbiose teilnehmende Fachschaft entsendet für ein Semester eine Kontaktperson. Diese Person wird von ihrer Fachschaft in der Regel vor der Symbiose gewählt und soll die Bundesfachschaftentagung nach Möglichkeit besuchen.
- (2) Alle Kontaktpersonen bilden befristet bis zur nächsten Symbiose den Symbiose-Pool.
- (3) In der Zeit zwischen den Bundesfachschaftentagungen ist ausschließlich der Symbiose-Pool berechtigt, mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder für die Symbiose Studierende in den studentischen Akkredtierungspool zu entsenden oder bei Dringlichkeit Entscheidungen für die Symbiose zu treffen.
- (4) Eine Kontaktperson aus dem Pool wird vom Plenum in der Regel für ein Jahr als "Koordinator/in für den Symbiose-Pool" gewählt. Sie dient als Ansprechpartner/in, sorgt für die nötige Kommunikation zwischen den Kontaktpersonen und hält die Verbindung zur Poolverwaltung des Studentischen Akkreditierungspools aufrecht.
- § 8 Durchführung
- (1) Die durchführende Fachschaft ist berechtigt, die ihr entstehenden Kosten in Form eines Tagungsbeitrages pro Person abzurechnen.
- (2) Dieser kann die Kosten für Verpflegung und bestimmte Getränke sowie, wenn angeboten, die Busfahrt zur Exkursion beinhalten, jedoch nicht die An- und Abfahrt.
- § 9 Inkrafttreten der Satzung und Veröffentlichung
- (1) Verabschiedung und Änderung dieser Satzung bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen im Plenum auf einer ordnungsgemäßen Bundesfachschaftentagung.
- (2) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und hat bis zu ihrer Änderung Gültigkeit.
- (3) Sie wird auf der Homepage der Symbiose unter www.symbiose.de veröffentlicht.
Verabschiedet vom Plenum der Symbiose in Kiel am 16. Mai 2004
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